Kinderbetreuung Ried; Gebührenfreistellung während des Lockdowns (Einrichtungsschließung)

Liebe Eltern,

die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sind aufgrund des Beschlusses des bayerischen Ministerrates seit 11. Januar bis vorerst 29. Januar 2021 geschlossen. Für begründete Ausnahmefälle darf lediglich eine Notbetreuung angeboten werden.

Für die meisten Kinder bedeutet dies, dass sie die Einrichtungen nicht besuchen dürfen und somit Zuhause betreut werden müssen. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Pädagoginnen in den Einrichtungen gewisse Kriterien für die Notbetreuung voraussetzen und diese bei Bedarf auch abfragen. Dies dient dem Infektionsschutz und nur so können wir erreichen, dass die Ansteckungszahlen landesweit schnellstmöglich wieder sinken und folglich auch wieder eine Betreuung bzw. Beschulung für ALLE Kinder möglich wird!

Für die Zeiten der pandemiebedingten Einrichtungsschließung wird die Gemeinde Ried dafür sorgen, dass alle Eltern finanziell keine ungerechtfertigten Belastungen zu tragen haben. Das bedeutet, sofern Sie aktuell keine Betreuungsdienstleistungen für Ihre Kinder in Anspruch nehmen können, müssen Sie hierfür freilich auch keine Gebühren bezahlen. Neben den Betreuungsgebühren gilt dies auch für die Verpflegungspauschale.

Da die Abbuchungen für Januar bereits im Dezember 2020 (und somit vor Beschlussfassung zum Lockdown) abgewickelt wurden, konnte hier keine rechtzeitige Stornierung mehr erfolgen. Zum Ausgleich des Monats Januar werden somit von Seiten der Gemeinde Ried keine Gebühren für den Monat Februar abgebucht. Für alle Eltern, die nicht abbuchen lassen, bedeutet dies, dass keine Gebühren für Februar überwiesen werden müssen.

Sollte sich im Laufe der nächsten Wochen herausstellen, dass der Lockdown verlängert wird und somit die Einrichtungen auch im Februar geschlossen bleiben, so wird die Gemeinde Ried auch für den Folgemonat März keine Gebühren einziehen.

Vorgenanntes gilt auch, sofern Ihr Kind ganz oder teilweise die Notbetreuung besucht. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Da dies jedoch einzelfallbezogen auf Basis der tatsächlichen Zeiten abgerechnet werden muss, wird die Verwaltung diese aufwändige Spitzabrechnung erst vornehmen, wenn absehbar ist, ab wann die Einrichtungen wieder den Regelbetrieb aufnehmen dürfen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung und hoffen, durch diese Vorgehensweise in Ihrem Sinne zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Sausenthaler
(Geschäftsleiter)

Das Informationsblatt ist zu beachten: Informationsblatt